Die Berufsgenossenschaft kennt folgende Regelung:
3.2 Anforderung an den Maschinenführer
Mit dem selbstständigen Führen oder Warten von Erdbaumaschinen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
das18.Lebensjahrvollendethaben,
körperlich und geistig geeignet sind,
imFührenoderWartenderErdbaumaschineunterwiesensindundihreBefähi- gung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben, und von denen
zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.